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Autounfall im Ausland: Versicherungsansprüche in Europa

Veröffentlicht am: 28. März 2026 Aktualisiert am: 17. Juli 2026

Sie hatten einen Autounfall im Ausland. Der andere Fahrer spricht eine andere Sprache, und Sie sind unsicher, wie die Versicherung dort funktioniert. Im Ausland müssen Sie sich um nichts kümmern: Sie können den Anspruch von zu Hause aus in Ihrer eigenen Sprache einreichen - so funktioniert das EU-Recht. Dieser Artikel zeigt Ihnen, an wen Sie sich in Ihrer Situation wenden müssen, wie viel Zeit Sie haben und was zu tun ist, wenn der andere Fahrer geflüchtet ist oder keine Versicherung hatte.

Wo Schaden melden? Entscheidungsschema

Frage 1

Ereignis in Ihrem Wohnsitzland (in dem auch Ihr Fahrzeug zugelassen ist)?

JA

Inländischer Weg

Melden Sie den Schaden bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers oder über Ihre eigene Kaskoversicherung. In vielen Ländern gibt es ein direktes Schadenregulierungsverfahren bei Ihrem eigenen Versicherer.

NEIN
Frage 2

Der Unfallverursacher ist geflüchtet oder nicht haftpflichtversichert?

JA

Entschädigungsstelle / Garantiefonds

Ereignis im EWR: Antrag bei der Entschädigungsstelle in Ihrem Land (die zuständige Stelle ermittelt den zuständigen Garantiefonds bzw. Versicherer im Unfallland). Außerhalb des EWR: Garantiefonds des Unfalllandes. Fügen Sie ein Polizeiprotokoll bei.

NEIN
Frage 3

Fahrzeug des Unfallverursachers im EWR versichert (und Sie wohnen im EWR)?

JA

Schadenregulierungsbeauftragter in Ihrem Land

Sie melden den Schaden ohne Auslandsreise: Jeder Versicherer aus dem EWR hat einen Beauftragten in Ihrem Land (Richtlinie 2009/103/EG). Ihre nationale Auskunftsstelle ermittelt ihn - Kennzeichen des Verursachers und Unfallland genügen.

NEIN
Frage 4

Unfallland oder Fahrzeug des Verursachers im Grüne-Karte-System? (u. a. Vereinigtes Königreich, Schweiz, Türkei, Serbien, Ukraine)

JA

Nationales Büro des Unfalllandes

Melden Sie den Schaden beim nationalen Grüne-Karte-Büro des Unfalllandes - es benennt Ihnen den Korrespondenten des Versicherers des Unfallverursachers.

NEIN
Sonstige Fälle

Versicherer des Verursachers im Unfallland

Lokale Meldung

Melden Sie den Schaden direkt beim Versicherer des Unfallverursachers. Bitten Sie Ihren eigenen Versicherer oder Ihre Auslands-Assistance um Unterstützung; bei größeren Schäden empfiehlt sich ein lokaler Bevollmächtigter.

3-5 TageItalien - 3 Tage · Frankreich - 5 Werktage
7-8 TageSpanien - 7 Tage · Portugal - 8 Tage
Keine feste FristDeutschland, Österreich, Schweiz, nordische Länder - melden Sie ohne Verzug

Die Meldefristen hängen vom Unfallland ab (Beispiele oben).

Ihre 4 Rechte nach EU-Recht

Die Richtlinie 2009/103/EG (Kraftfahrzeugversicherungsrichtlinie) räumt jedem Fahrer, der einen Unfall in einem anderen Land hatte, vier konkrete Rechte ein. Sie gelten immer, wenn sich der Unfall in einem EU-/EWR-Staat außerhalb Ihres Wohnsitzlandes ereignet.

Recht 1: Ansprüche von zu Hause in Ihrer eigenen Sprache einreichen

Jeder Kraftfahrzeugversicherer, der in der EU tätig ist, muss in jedem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen. Sie müssen sich nicht mit einem ausländischen Versicherer in einer fremden Sprache auseinandersetzen und nicht ins Unfallland zurückreisen. Beispiel: Ein polnischer Fahrer hat einen Unfall in Spanien - der Versicherer des spanischen Unfallverursachers muss einen Beauftragten in Polen haben, der den Anspruch auf Polnisch bearbeitet und alles mit dem spanischen Versicherer regelt.

Recht 2: Der Versicherer muss innerhalb von 3 Monaten antworten

Nachdem Sie Ihren Anspruch eingereicht haben, hat der Versicherer des Unfallverursachers (oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter) 3 Monate Zeit, entweder ein begründetes Angebot zur Entschädigung zu unterbreiten (wenn die Haftung unbestritten und der Schaden beziffert ist) oder eine begründete Antwort auf Ihren Anspruch zu geben. Die Frist ergibt sich unmittelbar aus Artikel 22 der Richtlinie und ist für den Versicherer bindend. Bleibt die Antwort aus, können Sie sich an die nationale Entschädigungsstelle wenden (Schritt 5 weiter unten).

Recht 3: Direktanspruch - Sie können Ihre Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers geltend machen

Artikel 18 der Richtlinie gibt Ihnen das Recht, Ihren Anspruch direkt beim Versicherer des Unfallverursachers einzureichen - ohne Umweg über Ihren eigenen Versicherer. In der Praxis lohnt es sich, beide zu informieren, doch die Entscheidung liegt bei Ihnen.

Recht 4: Schutz bei unversichertem Fahrer oder Fahrerflucht

War der Unfallverursacher nicht versichert oder konnte er nicht ermittelt werden, melden Sie Ihren Anspruch bei der Entschädigungsstelle in Ihrem Heimatland, die die Auszahlung mit dem Garantiefonds des zuständigen Landes koordiniert. Jeder EU-Staat ist verpflichtet, einen solchen Fonds zu unterhalten - Sie bleiben nicht ohne Schutz (Details weiter unten).

Das Grüne-Karte-System: Versicherungsschutz außerhalb der EU

Ergänzend zu den Rechten aus der Richtlinie gibt es das Grüne-Karte-System, verwaltet vom Rat der Versicherungsbüros (Council of Bureaux) in Brüssel: 47 Mitgliedsländer, von denen aktuell 44 aktiv sind (Russland und Belarus seit 2023 suspendiert, ebenso der Iran). Innerhalb der EU/des EWR ersetzt das Kennzeichen die Grüne Karte als Versicherungsnachweis, doch bei Fahrten in Nicht-EU-Länder des Systems (z. B. Türkei, Marokko, Albanien, Moldau, Ukraine) ist die Grüne Karte erforderlich - und auch innerhalb der EU lohnt sich das Mitführen, da sie die Versichererdaten enthält, die für Abschnitt 7 des Europäischen Unfallberichts benötigt werden. Das System regelt zudem den Ablauf grenzüberschreitender Ansprüche: Ist ein in der Ukraine zugelassenes Fahrzeug in einen Unfall in Polen verwickelt, wendet sich der Geschädigte an PBUK, PBUK an MTSBU, und MTSBU an den ukrainischen Versicherer.

Fahrer aus dem Vereinigten Königreich: Nach dem Brexit sind britische Fahrer nicht automatisch durch alle oben beschriebenen Rechte abgedeckt. Prüfen Sie die Bedingungen Ihrer Police und wenden Sie sich an das Motor Insurers’ Bureau (MIB).

Schritt für Schritt: So reichen Sie Ihren Anspruch nach einem Unfall im Ausland ein

Grundlage jeder Meldung ist der Europäische Unfallbericht (EUB) - das europaweit einheitliche Formular, das beide Fahrer an der Unfallstelle unterschreiben und das jeder Versicherer in Europa anerkennt. Ohne ihn muss Ihr Versicherer den Unfallhergang von Grund auf rekonstruieren, was die Bearbeitung verzögert und Ihre Position schwächt. Wie das Formular funktioniert und wie Sie es richtig ausfüllen, erklären wir im vollständigen Ratgeber zum Europäischen Unfallbericht und in der Feld-für-Feld-Anleitung.

Schritt 1: Umgehend Ihren eigenen Versicherer informieren

Kontaktieren Sie Ihren eigenen Versicherer so schnell wie möglich - auch wenn Sie keinen Anspruch über Ihre eigene Police stellen. Die Fristen im Unfallland können kurz sein (siehe Schema oben), und eine verspätete Meldung kann dazu führen, dass Ihre Entschädigung gekürzt wird oder Ihr Anspruch ganz entfällt. Senden Sie das ausgefüllte Formular (das PDF von easf.eu erhalten Sie sofort per E-Mail - leiten Sie es unverändert weiter; ein Papierformular fotografieren Sie und bewahren das Original auf) zusammen mit Fotos und einem etwaigen Polizeiprotokoll.

Schritt 2: Den Schadenregulierungsbeauftragten in Ihrem Land finden

Wenden Sie sich an die nationale Auskunftsstelle (Tabelle weiter unten; in Deutschland der Zentralruf der Autoversicherer). Nennen Sie das Kennzeichen des Unfallverursachers und das Unfallland - die Auskunftsstelle ermittelt den Versicherer und benennt Ihnen dessen Schadenregulierungsbeauftragten in Ihrem Land.

Schritt 3: Anspruch einreichen

Senden Sie an den Beauftragten:

  • das ausgefüllte Formular (oder Ihre einseitige Version mit unterstützenden Beweisen, falls der andere Fahrer nicht unterschrieben hat),
  • Fotos der Schäden, der Fahrzeugpositionen, der Kennzeichen und der Unfallstelle,
  • Polizeiprotokoll, sofern vorhanden,
  • ärztliche Unterlagen bei Verletzungen,
  • Zeugendaten,
  • Kostenvoranschlag oder Rechnungen für die Reparatur,
  • Ihre eigenen Versicherungs- und Kontaktdaten.

Bewahren Sie Kopien von allem auf und notieren Sie das genaue Datum der Einreichung - ab diesem Tag läuft die 3-Monats-Frist.

Schritt 4: Die 3-Monats-Frist verfolgen

Tragen Sie das Datum der Meldung plus 3 Monate in Ihren Kalender ein. Schicken Sie die Unterlagen per E-Mail, heben Sie die Sendebestätigung auf; per Post verschicken Sie sie als Einschreiben mit Rückschein.

Schritt 5: Keine Antwort? An die Entschädigungsstelle eskalieren

Antwortet der Versicherer oder sein Beauftragter nicht innerhalb von 3 Monaten, wenden Sie sich an die Entschädigungsstelle in Ihrem Heimatland - das EU-Recht verpflichtet sie zum Eingreifen. In Deutschland ist dies die Verkehrsopferhilfe e.V.; Beispiele in anderen Ländern: FGAO (Frankreich), OFESAUTO/Consorcio de Compensación de Seguros (Spanien), Consap (Italien), Waarborgfonds Motorverkeer (Niederlande), FCGB-BGWF (Belgien), Nationaler Garantiefonds NGF (Schweiz).

Wie Sie Ihren Schadenregulierungsbeauftragten finden: nationale Büros und Auskunftsstellen

Jedes EU-/EWR-Land unterhält eine Auskunftsstelle, meist beim nationalen Kraftfahrzeugversicherungsbüro angesiedelt. In manchen Ländern handelt es sich um dieselbe Organisation, in anderen um getrennte Stellen - die Tabelle nennt beide, wo sie sich unterscheiden.

LandBüroAuskunftsstelleKontakt
PolenPBUK (Polskie Biuro Ubezpieczycieli Komunikacyjnych)dieselbepbuk.pl
FrankreichBCF (Bureau Central Français)AGIRABüro: bcf.asso.fr - Auskunftsstelle: agira.asso.fr
DeutschlandDeutsches Büro Grüne Karte e.V. (DBGK)GDV (Zentralruf der Autoversicherer)Büro: gruene-karte.de - Auskunftsstelle: zentralruf.de
SpanienOFESAUTO (Oficina Española de Aseguradores de Automóviles)Consorcio de Compensación de SegurosBüro: ofesauto.es - Auskunftsstelle: consorseguros.es
ItalienUCI (Ufficio Centrale Italiano)dieselbeucimi.it
ÖsterreichVVO (Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs)dieselbevvo.at
NiederlandeNederlands Bureau Motorrijtuigverzekeraarsdieselbevereende.nl/nlbureau
BelgienBBAA-BBAV (Bureau Belge des Assureurs Automobiles / Belgisch Bureau van de Autoverzekeraars)dieselbebbaa-bbav.be
SchweizNVB (Nationales Versicherungsbüro)dieselbenbi-ngf.ch
UkraineMTSBU (Motor Transport Insurance Bureau of Ukraine)dieselbemtsbu.ua

Eine vollständige Liste der Auskunftsstellen in allen EU-/EWR-Ländern finden Sie auf dem Your Europe-Portal.

Unfallverursacher ohne Versicherung oder Fahrerflucht

War der Unfallverursacher nicht versichert, unbekannt (Fahrerflucht) oder sein Versicherer insolvent, melden Sie Ihren Anspruch bei der Entschädigungsstelle in Ihrem Wohnsitzland (siehe Schritt 5) - sie übernimmt den Fall und rechnet mit dem Garantiefonds des zuständigen Landes ab.

Die Dokumentation ist hier entscheidend. Halten Sie so viel wie möglich fest:

  • Kennzeichen des anderen Fahrzeugs (auch ein Teilkennzeichen hilft), Marke, Farbe und Fahrtrichtung,
  • Zeugendaten,
  • Fotos der Unfallstelle, der Schäden an Ihrem Fahrzeug und etwaiger Spuren auf der Fahrbahn,
  • Polizeiprotokoll - rufen Sie sofort die Polizei; bei Ansprüchen gegen den Garantiefonds ist ein Protokoll in der Praxis unerlässlich, und Fahrerflucht ist in der gesamten EU eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

Je mehr Beweise Sie vorlegen, desto stärker ist Ihr Anspruch - der Fonds kann ihn auch ohne identifizierten Unfallverursacher bearbeiten.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch einzureichen?

Die Fristen variieren je nach Land und Police. Manche Länder verlangen eine Benachrichtigung innerhalb weniger Werktage nach dem Unfall. Unabhängig von der genauen Frist sollten Sie den Unfall Ihrem Versicherer so schnell wie möglich melden - idealerweise noch am selben Tag. Eine verspätete Meldung kann Ihren Anspruch mindern oder unwirksam machen.

Welche Unterlagen benötige ich?

Mindestens: der ausgefüllte Europäische Unfallbericht (oder Ihre einseitige Version, falls der andere Fahrer die Unterschrift verweigert hat), Fotos aller Fahrzeugschäden und der Unfallstelle, die Versicherungsdaten und das Kennzeichen des anderen Fahrers sowie ein etwaiges Polizeiprotokoll. Wenn Sie ärztliche Unterlagen, Reparaturrechnungen oder Zeugenaussagen haben, fügen Sie diese ebenfalls bei.

Was, wenn der andere Fahrer die Fakten bestreitet?

Genau deshalb ist der Europäische Unfallbericht so wichtig. Das Formular hält die Fakten fest, auf die sich beide Fahrer an der Unfallstelle geeinigt haben - bestätigt durch beide Unterschriften. Falls der andere Fahrer seine Darstellung später ändert, ist der unterzeichnete Europäische Unfallbericht das wichtigste Beweismittel. Falls er die Unterschrift verweigert hat, stützen Ihre Fotos, Zeugendaten und ein etwaiges Polizeiprotokoll Ihre Version.

Kann ich mein Fahrzeug reparieren lassen, bevor der Anspruch abgeschlossen ist?

Kontaktieren Sie Ihren Versicherer, bevor Sie mit Reparaturen beginnen. Fotografieren Sie alle Schäden gründlich und holen Sie zunächst einen schriftlichen Kostenvoranschlag ein. Bewahren Sie alle Rechnungen für Reparaturen, Abschleppdienste und damit verbundene Kosten auf - Sie benötigen diese als Nachweis für Ihren Anspruch.

Was, wenn der Versicherer die 3-Monats-Frist versäumt?

Wenn der Versicherer des Unfallverursachers (oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter) nicht innerhalb von 3 Monaten mit einem begründeten Angebot oder einer begründeten Antwort reagiert, können Sie sich an die nationale Entschädigungsstelle in Ihrem Heimatland wenden. Diese Stelle ist nach EU-Recht verpflichtet einzugreifen und Ihren Anspruch zu bearbeiten. Wenden Sie sich an das nationale Kraftfahrzeugversicherungsbüro Ihres Landes für die Kontaktdaten der Entschädigungsstelle.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze, Fristen und Verfahren variieren je nach Land und können sich ändern. Wenden Sie sich in Ihrer individuellen Situation an einen Rechtsanwalt oder Ihren Versicherer.

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Quellen

  1. EUR-Lex - Richtlinie 2009/103/EG (Kraftfahrzeugversicherungsrichtlinie), Europäisches Parlament und Rat.
  2. Your Europe - Kfz-Versicherungsschutz im Ausland, offizielles EU-Portal.
  3. Europäisches Verbraucherzentrum - Autounfall in Europa.
  4. Insurance Europe - Unfälle: Informationen für Verbraucher.
  5. PBUK (Polen) - pbuk.pl.
  6. ADAC - Unfall im Ausland: Was tun?.
  7. GOV.UK - Fahren in der EU.
  8. IVASS - Cosa fare in caso di sinistro.
  9. Consap - Fondo di Garanzia per le Vittime della Strada.
  10. MTSBU (Ukraine) - Моторне (транспортне) страхове бюро України.

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